Das war der erste Celebations Circus - Die Circusshow für die ganze Familie im SparkassenPark Mönchengladbach
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedinungen für Veranstaltungen der Firma Merz & Pilini GmbH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Merz & Pilini GmbH gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von Merz & Pilini GmbH allein oder zusammen mit örtlichen Veranstaltern durchgeführten Veranstaltungen. Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die Sie das Ticket für die Veranstaltung erworben haben. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

 

1. Erwerb von Tickets

1.1       Tickets können nur bei unseren offiziellen Ticket Partnern erworben werden, insbesondere der Ticketmaster.de oder bei Eventim.de. Für den Erwerb der Tickets gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ticketing Partners, bei dem Sie die Tickets erwerben (einzeln „Ticketpartner AGB“). Die Ticketpartner AGBs sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Merz & Pilini AGB und der Ticketpartner AGB, hat die Merz & Pilini AGB Vorrang.

2.Barrierefreiheit

Sollten Sie besondere Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Veranstaltung haben, wenden Sie sich bitte vor dem Erwerb von Tickets an uns, damit wir Sie unterstützen können. Ansonsten können Ihre konkreten Anforderungen für die Veranstaltung ggf. nicht gewährleistet werden.

3. Die Haftung des Veranstalters

3.1       Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3.2       In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

3.3       Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die vorstehenden Einschränkungen entsprechend. Die Haftung für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

3.4       Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Betreten und Verlassen der Veranstaltungsstätte

Vor dem erstmaligen Betreten der Veranstaltungsstätte werden die Eintrittskarten gescannt oder komplett entwertet. Die Eintrittskarte ist während der Veranstaltung bei sich zu führen. 

5. Sicherheitskontrollen

5.1       Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte findet eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) sowie der mitgebrachten Gegenstände durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern:

  • wenn der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Ziff. 6.4 dieser AGB sowie ergänzend die Hausordnung der Veranstaltungsstätte) bei sich führt oder
  • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder
  • das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

5.2       Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

5.3       Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verwehren, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände zurückzulassen, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Teilnehmer der Veranstaltung nach sich ziehen können oder die zu den in dieser Ziff. 6 sowie der Hausordnung der Spielstätte aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören.

5.4       Zu nicht zulässigen Gegenständen gehören u.a.

a)    Jegliche Behältnisse, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschengrößen  von DINA 5 und -inhalte (siehe erlaubte Gegenstände)

b)    Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

c)     Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

d)    Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)

e)    Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)

f)      AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt

g)     Notebooks, Tablets, Computer

h)    Laserpointer

i)      Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks

j)   Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art

k)    Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische Geräte zur Lärmerzeugung

l)    Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, b, c, d, i, j, k können, soweit vorhanden, kostenpflichtig an ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Verwahrstellen anzubieten. Soweit vorhanden, ist die Anzahl und Kapazität der Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) begrenzt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Die übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden.

5.5       Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

6. Bild- und Tonaufzeichnungen in der Veranstaltungsstätte durch Besucher

6.1       In der Veranstaltungsstätte sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt.

6.2       Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zur Veranstaltungsstätte verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Veranstaltungsstätte ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 6.3 gilt entsprechend.

6.3       Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

7. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten der Spielstätte willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Machen wir von vorstehendem Recht zu Foto-, Ton- und Videoaufnahmen Gebrauch, werden Sie durch entsprechende Hinweise und Aushänge vor Ort auf derartige Aufnahmen nochmals hingewiesen.

8. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände der Spielstätte Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

9. Absage / Verlegung / Programmänderungen

9.1      Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseite www.auto-circus.de, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.

9.2      Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich für Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. 4 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up eines Festivals oder eine Änderung des Support Acts bei einem Konzert stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

9.3      Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns spätestens binnen einer vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Frist vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

9.4      Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das Recht des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder - im Falle der Absage oder des Abbruchs - nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit.

10. Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche der Spielstätte vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

11. Witterungseinflüsse

Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuchers auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Klauseln der AGB davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


Ende der AGBs – MERZ & PILINI GmbH